Innergemeinschaftliche Güterbeförderung
Bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung beginnt und endet die Beförderung in einem EU-Land. Die Beförderungsleistung entsteht dort, wo sie beginnt.
Eine sogenannte gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung entsteht, wenn eine Güterbeförderung in einem EU-Staat beginnt und in einem anderen endet und hierbei zwei unterschiedliche Transportunternehmen den Transport realisieren. Sie sind dabei nacheinander am Transport beteiligt und es existiert nur ein Transportauftrag für die gesamte Strecke.
Für Teilstrecken die in einem EU-Land beginnen und in einem anderen EU-Land enden, kommen die Grundsätze für eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung zur Anwendung. Für Teilstrecken innerhalb eines EU-Landes gilt dies ebenfalls.
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),
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kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden;
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Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3b UStG
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