Grundstücksverkäufe
Beim Verkauf von Grundstücken, die im Privatvermögen gehalten werden, ist die sogenannte Spekulationsfrist zu beachten. Erfolgt die Veräußerung von Immobilien bis zu 10 Jahre nach dem Erwerb, löst dies eine Besteuerung des erzielten Veräußerungsgewinns (Spekulationsgewinns) aus. Wird zum Beispiel die Immobilie bereits 9 Jahre nach dem Kauf veräußert, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Vom steuerpflichtigen Gewinn können Werbungskosten abgezogen werde. Zu den Werbungskosten gehören zum Beispiel Bankspesen, Maklercourtage und Kreditzinsen.
Eine Gewinnbesteuerung erfolgt jedoch nicht, falls der Steuerpflichtige die Immobilie zum Zeitpunkt der Veräußerung und zwei Jahre zuvor selbst bewohnt hat. Wurde die Immobilie ab Kauf bzw. ab Fertigstellung des Neubaus selbst bewohnt, so gilt keine Mindestfrist.
Werden Grundstücke (Immobilien) im Betriebsvermögen gehalten, gehören Gewinne aus Grundstücksverkäufen zum steuerpflichtigen Unternehmensgewinn. Ein Veräußerungsverlust mindert demgegenüber den Unternehmensgewinn bzw. erhöht den Unternehmensverlust. Die Behandlung von Grundstücksentnahmen aus dem Betriebsvermögen als privates Veräußerungsgeschäft erörtert das BMF-Schreiben vom 07.02.2007.
Da Immobilien zumeist mit Gewinnen veräußert werden, sollte der Steuerpflichtige sie nicht im Betriebsvermögen halten. Sinnvoller ist eine Verpachtung der Immobilie an das Unternehmen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 23 EStG
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.