Gemeinkosten

Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten und der notwendigen Fertigungsgemeinkosten mit einbezogen werden, soweit sie durch die Fertigung veranlasst sind (R 6.3 EStR).

Zu den Materialgemeinkosten und den Fertigungsgemeinkosten gehören:

  • Lagerhaltung, Transport und Prüfung des Fertigungsmaterials;

  • Vorbereitung und Kontrolle der Fertigung;

  • Werkzeuglager;

  • Betriebsleitung, Raumkosten, Sachversicherung;

  • Unfallstationen und Unfallverhütungseinrichtungen der Fertigungsstätten;

  • Lohnbüro, soweit in ihm die Löhne und Gehälter der in der Fertigung tätigen Arbeitnehmer errechnet werden.

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