Gehbehinderte

Gebehinderten Personen stehen weitreichende steuerliche Begünstigungen zu Verfügung. So kann ein behinderter Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten (Kilometersatz) nachweisen und ansetzen oder alternativ erhöhte Kilometerpauschbeträge nutzen. Dies gilt für behinderte Arbeitnehmer die das Merkmal »G«, »aG« oder »H« in ihrem Behindertenausweis führen.

Es gelten in Abhängigkeit vom benutzten Fahrzeug folgende Kilometerpauschbeträge:

Pkw

0,60 €

Motorrad/Motorroller

0,26 €

Moped/Mofa

0,16 €

Diese Kilometersätze gelten pro Entfernungskilometer. Das heißt, die Pauschale kann nur für eine Hinfahrt oder eine Rückfahrt angesetzt werden. Hiervon wird jedoch abgewichen, wenn der Behinderte nicht selbst fahren kann und infolge dessen Leerfahrten entstehen. Für die Fahrten können die tatsächlichen Kosten oder die oben genannten Kilometerpauschalen angesetzt werden. Behinderte können zudem die Parkgebühren als Werbungskosten ansetzen. Des Weiteren steht ihnen der Ansatz eventueller Straßenbenutzungsgebühren oder Schadensersatzleistungen zu, die im Rahmen eines Verkehrsunfalls entstanden sind.

Schwerbehinderte Personen werden von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie hilflos, blind oder ausgewöhnlich gehbehindert sind. Schwerbehinderte mit erheblich beeinträchtigter Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr (Behindertenausweis-Merkzeichen: G) und Gehörlose müssen lediglich 50 % der Kfz-Steuer entrichten.

Behinderte Fahrzeughalter müssen jedoch folgendes beachten:

  • Sie dürfen mit dem Kfz keine Güter transportieren (außer Handgepäck),

  • sie dürfen das Fahrzeug nicht zur entgeltlichen Beförderung von Personen verwenden (Ausnahme: gelegentliche Mitbeförderung),

  • sie dürfen das Fahrzeug nicht anderen Personen überlassen, es sei denn, die Fahrten dienen Ihrer Fortbewegung oder der Führung Ihres Haushaltes.

Zudem können Behinderte Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Der pauschale Ausweis der Kfz-Kosten ist jedoch beschränkt. Wenn in den Schwerbehindertenausweis der Buchstabe »G« (gehbehindert) oder »aG« (außergewöhnlich gehbehindert) eingetragen ist, können Fahrten nur pauschal bis zu 3000 km (bei »aG« 15000 km) als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Fährt ein Behinderter im Jahr mehr Kilometer, so kann er höhere Belastungen durch das Führen eines Fahrtenbuches und durch Vorlage von Tankbelegen bzw. Inspektionsrechnungen geltend machen.

Zu beachten ist auch, dass die Kfz-Kosten angemessen sind. Außergewöhnliche Belastungen für behinderungsbedingte Kfz-Kosten müssen im Rahmen bleiben und dürfen die üblichen Kosten, die ein sparsam wirtschaftender Steuerpflichtiger hat, nicht übersteigen. Hierbei ist von der Verwendung eines Fahrzeuges der gehobenen Mittelklasse auszugehen, dessen Anschaffungskosten in etwa bei 25.000,– € liegen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 02.10.1992, III R 63/91

BFH 13.12.2001, III R 6/99

R 33.4 EStR

H 33.1–33.4. EStR

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