Garantierückstellung
Durch Garantierückstellungen soll das Risiko für künftige Nacharbeiten, Ersatzlieferungen, Minderungen oder Schadenersatzleistungen wegen Nichterfüllung auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Gewährleistungen abgesichert werden. Garantierückstellungen können als Einzelrückstellungen für die bis zum Tag der Bilanzaufstellung bekannt gewordenen einzelnen Garantiefälle oder als Pauschalrückstellungen gebildet werden.
Für die Bildung von Pauschalrückstellungen wird vorausgesetzt, dass der Kaufmann auf Grund von Erfahrungen in der Vergangenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Garantieinanspruchnahmen rechnen muss oder dass sich aus der branchenmäßigen Erfahrung und der individuellen Gestaltung des Betriebs die Wahrscheinlichkeit ergibt, Garantieleistungen erbringen zu müssen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 5.7.Abs. 5 EStR
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