Freibetrag / Lohnsteuerkarte
Arbeitnehmer können Änderungen, wie Freibeträge und Steuerklassenwechsel, beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt teilt diese Daten dann dem Bundeszentralamt für Steuern mit, damit die Daten elektronisch erfasst (ELStAM-Datenbank) und von Arbeitgebern/Steuerberatern abgerufen werden können.
Ein Freibetrag für Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wird aber nur gespeichert, wenn die Summe dieser Aufwendungen über 600,– € liegt (§ 39a Abs. 2 EStG).
Die folgenden Pausch- und Freibeträge können »unbeschränkt«, also unabhängig von der Höhe gespeichert werden:
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Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene,
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Freibetrag für Verluste aus anderen Einkünften oder wegen eines Verlustvortrags (z.B. Verluste aus der Vermietung einer Wohnung),
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Freibetrag für haushaltsnahe Hilfe oder Dienstleistungen.
Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gibt es verschiedene Formulare. Einfacher ist der Antrag aber elektronisch mit der kostenlosen Testversion der SteuerSparErklärung (die gibt es für Mac und PC)!
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 39 Abs. 1–2 EStG
§ 39a Abs. 2 EStG
Der Begriff »Freibetrag / Lohnsteuerkarte« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Lohnsteuerermäßigung,Freibetrag / Lohnsteuerabzugsmerkmale« verwendet.
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