Fördergebiet / Baumaßnahmen
Baumaßnahmen an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern werden nach dem Fördergebietsgesetz steuerlich begünstigt, wenn diese Investitionen vor dem 01.01.1999 abgeschlossen worden sind. Zu diesen unbeweglichen Wirtschaftsgütern gehören: Gebäude, Eigentumswohnungen, Räume die im Teileigentum sind (§ 3 EStG), Außenanlagen, Hof- und Bodenbefestigungen (ohne Betriebsvorrichtungen), Mieteinbauten und Mietumbauten, Ladeneinbauten (wenn keine Betriebsvorrichtung). Keine Begünstigung wird für Aufwendungen an Grund und Boden gewährt.
Eine Förderung wird in Form von Sonderabschreibungen gewährt. Sonderabschreibungen können angesetzt werden für die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter sowie für Modernisierungsmaßnahmen an diesen Wirtschaftsgütern und für nachträgliche Herstellungsarbeiten. Zu den nachträglichen Herstellungsarbeiten gehören zum Beispiel: Anbauten, Ausbauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten. Insgesamt darf durch die Baumaßnahmen kein neues Gebäude entstehen. Des Weiteren sind Nutzungsrechte, die wie immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind, förderungsfähig. Dazu gehören unter anderem Bauten auf fremden Grund. Um eine Förderung in Anspruch nehmen zu können, sind zahlreiche Voraussetzungen zu beachten. Dazu zählt, dass vor Inanspruchnahme der Förderung das Wirtschaftsgut nicht degressiv abgeschrieben wurde oder andere Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 31.03.1992, IX R 175/87.
§ 3 FördG
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Wer Immobilieneigentum besitzt, kennt sicherlich die Sorge, dass das Eigentum durch Naturgewalten oder andere Einflüsse zerstört werden könnte. Diese Sorge ist aber keine neue. An bayerischen Höfen liest man heute noch den Wunsch nach Unversehrtheit von Haus und Hof: »O heiliger Sankt Florian, verschon' mein Haus, zünd' andre an.« Mit den Folgen des Klimawandels nehmen solche Sorgen für viele zu.