Essensmarken

Bei Barzuschüssen des Arbeitgebers, die in Form von Essensmarken oder Essengutscheinen bzw. Restaurantschecks, die an den Arbeitnehmer verteilt werden und die die Gaststätte oder eine vergleichbare Einrichtung in Zahlung nimmt, ist Folgendes zu beachten. Der Besteuerung unterliegt nicht der Wert der Essensmarke, sondern der maßgebende Sachbezugswert, wenn tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird und für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke in Zahlung gegeben wird. Zudem darf der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mahlzeit um nicht mehr als 4,13 € (2024) übersteigen.

Die Essensmarke darf zudem nicht für Tage ausgegeben werde an denen der Arbeitnehmer eine Dienstreise durchführt oder eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt. Für Tage an denen der Arbeitnehmer nicht anwesend ist, muss der Arbeitgeber die Abwesenheit (infolge einer Dienstreise, Urlaub, Erkrankung) feststellen und die Essensmarken zurückfordern. Er kann aber auch in den Folgemonaten die Ausgabe der neuen Essensmarken um die Abwesenheitstage vermindern. Eine Rückforderung ist nicht notwendig, wenn der Arbeitnehmer lediglich an drei Arbeitstagen Dienstreisen durchgeführt oder im Monat nicht mehr als 15 Essensmarken erhalten hat.

Die Versteuerung der Sachbezugswerte kann auch pauschal mit 25 % erfolgen, dadurch fallen für beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, keine Sozialbeiträge an.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 8 Abs. 2 EStG

R 8.1 Abs. 7 LStR

H 8.1 Abs. 7 LStR

Der Begriff »Essensmarken« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Barzuschüsse« verwendet.

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