Einbehaltungspflicht
Abzugssteuern wie zum Beispiel die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer sind von Dritten (Arbeitgeber, Kreditinstitut) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Zudem besteht für den Arbeitgeber eine Einbehaltungspflicht für die Lohnkirchensteuer und für die vermögenswirksam angelegten Leistungen. Diese Einbehaltungspflichten ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz, den Kirchensteuergesetzen und aus dem 5. Vermögensbildungsgesetz.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 43 EStG
§ 38 EStG
SteuerSparErklärung (Steuerjahr 2024)
Der Klassiker für Ihre Steuererklärung 2024! Profitieren Sie von dem geführten und intuitiven Prozess mit leicht verständlichen Fragen. Unsere Steuertipps erleichtern und maximieren Ihre Steuererstattung, die Ihnen sofort und exakt berechnet wird. Mit der Plausibilitätsprüfung vermeiden Sie Eingabefehler bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung.