Drittaufwand

Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, können sie als so genannter Drittaufwand nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen Drittaufwendungen vor, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

Aufwendungen eines Dritten können jedoch bei einer sogenannten Abkürzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des Steuerpflichtigen gewertet werden. Dabei bedeutet die Abkürzung des Zahlungswegs die Zuwendung eines Geldbetrages an den Steuerpflichtigen, indem der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, anstatt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Dies liegt vor, wenn der Dritte auf Rechnung des Steuerpflichtigen den Geldbetrag an die Gläubiger zahlt.

Wird hingegen vom Dritten auf eigenen Namen ein Vertrag abgeschlossen und die Zahlung geleistet (abgekürzter Vertragsweg), so kann der Steuerpflichtige nur dann die Aufwendungen abziehen, wenn es sich um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt der abgekürzte Vertragsweg hingegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen für den Steuerpflichtigen.

Zur Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragsweges (Drittaufwand) nimmt das BMF-Schreiben (IV C 3 - S 2211–21/06) vom 09.08.2006 Stellung.

Die Entstehung von Drittaufwand sollte vermieden werden. So bleibt zum Beispiel der Werbungskostenabzug für Kreditzinsen bei einer Vermietungstätigkeit des einen Ehepartners versagt, wenn der andere Ehepartner (dem die Immobilie nicht gehört) die Kreditzinsen zahlt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH-Beschluss 23.8.1999, GrS 1/97

BFH-Beschluss 23.8.1999, GrS 2/97

BFH-Beschluss 23.8.1999, GrS 3/97

BFH-Beschluss 23.8.1999, GrS 5/97

H 4.7 EStH

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