Computer / Arbeitgebergeschenk
Schenkt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Computer und/oder dazugehörige Geräte (z.B. Drucker), so ist das Geschenk nur einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % zu unterwerfen. Ab dem 01.01.2014 wurde diese Pauschalierung auf Geräte für den Internetzugang und Gebühren für die Internetnutzung ausgedehnt.
Handelt es sich nicht um einen neuen, sondern um einen bereits abgeschriebenen Computer, fällt keine Lohnsteuer an.
Nutzt der Arbeitnehmer den betrieblichen Computer bzw. den betrieblichen Internetzugang für private Zwecke, so ist der daraus resultierende Nutzungsvorteil steuerfrei.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG
§ 3 Nr. 45 EStG
R 3.45 LStR
H 3.45 LStR
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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