BGB-Gesellschaft
Die BGB Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR) ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. An einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften) aber auch Personengesellschaften beteiligt sein. Die GbR gehört zu den Personengesellschaften. Übt sie ein Handelsgewerbe aus oder ist sie im Handelsregister eingetragen, wird die GbR automatisch zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Personengesellschaften gehören nicht zu den juristischen Personen und haben damit keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Daher wird nicht die jeweilige Personengesellschaft zur Einkommensteuer veranlagt, sondern die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft. Am Ende eines Geschäftsjahres ist der Gewinn der Gesellschaft festzustellen und den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. Bei den einzelnen Gesellschaftern führt diese Gewinnzurechnung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Personengesellschaften sind fast immer gewerblich tätig (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft, an der keine berufsfremde Person beteiligt ist, oder vermögensverwaltende Personengesellschaften) und unterliegen daher mit ihrem Gewinn der Gewerbesteuer, insofern keine Befreiung von der Gewerbesteuer greift. Der Gewerbesteuer unterliegt die Personengesellschaft. Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn. Dieser wird um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert. Greift keine Steuerbefreiung, unterliegen die getätigten Umsätze der Personengesellschaft der Umsatzsteuer.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
Geschäftsreisen: Privaten PKW für betriebliche Fahrten nutzen und Steuern sparen
Wenn Sie einen Pkw zu nicht mehr als 50 % betrieblich nutzen, können Sie auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten und den Pkw als Privatvermögen behandeln. Die Kfz-Kosten, die anteilig auf die betriebliche Nutzung entfallen, dürfen Sie in diesem Fall als Aufwandseinlage steuerlich geltend machen. Wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen, kann diese Lösung sogar erheblich günstiger sein als ein Betriebs-Pkw.