Arbeitsverträge zwischen Angehörigen
Verträge zwischen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Damit müssen die vertraglichen Vereinbarungen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Zudem müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden.
Angehörige sind:
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der Verlobte;
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der Ehegatte (auch geschiedene) – Angehörige sind sie auch, wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
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Verwandte und Verschwägerte gerader Linie – auch wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
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Geschwister;
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Kinder der Geschwister;
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Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten – auch wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
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Geschwister der Eltern;
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Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Dies gilt auch dann, wenn das Pflegeverhältnis nicht mehr, aber eine einer Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Verbindung noch besteht.
Für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen ist entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wird. Der BFH hat mit Urteil vom 17.07.2013 (X R 31/12) Erleichterungen bei den formalen Voraussetzungen für den Fremdvergleich zugelassen, wenn das Unternehmen den Familienangehörigen anstelle eines fremden Dritten einstellt.
Ist ein Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen, so sind Lohnzahlungen und Sozialleistungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Es ist darauf zu achten, dass die bei der Finanzverwaltung elektronisch geführten Lohnsteuerabzugsmerkmale abgeglichen und Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Zudem sollte das Gehalt auf das Konto des Angehörigen überwiesen werden. Unschädlich ist, wenn das Gehalt auf das gemeinsame Konto der angestellten Ehefrau und dem Ehemann (Arbeitgeber) fließt.
Eine Barauszahlung ist möglich, sollte jedoch wegen mangelhaften Nachweismöglichkeiten vermieden werden. Schließlich muss das Gehalt angemessen sein (Zahlung nach Tarifvereinbarungen). Es sollten darüber hinaus bereits im Anstellungsvertrag die Arbeitsaufgaben des Angehörigen genau bezeichnet werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 4.8 Abs. 1 EStR
H 4.8 EStH
BFH 17.07.2013 -X R 31/12
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