Altersübergangsgeld
Haben Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern ein Altersübergangsgeld erhalten, so ist dies eine steuerfreie Leistung, wenn es für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird. Bei Zahlung des Altersübergangsgeldes vor Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Leistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Seit dem 01.01.1995 ist das Altersübergangsgeld gestrichen worden. Zahlt der Arbeitgeber daher ersatzweise einen Altersübergangsausgleichsbetrag, so verzichtet das Finanzamt auf die Besteuerung dieses Geldes. Somit bleiben diese Zahlungen steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Dies führt zu einem höheren Steuersatz, da die steuerfreien Einnahmen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden.
Rechtslage bis 31.12.2005
Wurden wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis Übergangsgelder oder Übergangsbeihilfen gezahlt, so waren diese seit 1999 nur noch bis zu einem Höchstbetrag von 12.271,– € steuerfrei. Diese Regelung kam erstmalig bei Zahlungen, die nach dem 31.03.1999 geleistet wurden, zur Anwendung. Der Anspruch musste jedoch vor dem 01.01.2006 entstanden sein.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 9 EStG
§ 52 Abs. 4a Satz 1 EStG
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