Altersrenten
Altersrenten können ohne Abschläge erst nach dem 65. Lebensjahr (für schwerbehinderte Menschen: nach dem 63. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden. Diese Altersgrenzen steigen aber bis 2029 bis auf 67 Jahre an (für Schwerbehinderte auf 65 Jahre).
Ausnahme: Besonders langjährig Versicherte, die mindesten 45 Jahre als Arbeitnehmer oder Selbstständige pflichtversichert waren – wobei u. a. auch Zeiten der Kindererziehung einschließlich Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr der Kinder, der nicht-erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen und des Bezugs von Arbeitslosengeld I sowie unter Umständen auch freiwillige Beiträge mitzählen – und vor 1953 geboren wurden, können bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1964 steigt aber auch diese Altersgrenze schrittweise wieder an, sodass ein Bezug dieser Altersrente für nach 1963 Geborene erst mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man jedoch auch früher in Rente gehen – in der Regel mit 63 Jahren. Allerdings muss man dann lebenslange Abschläge in Kauf nehmen (0,3 % der Bruttorente für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs). Diese Abschläge wirken sich auch auf die anschließende Hinterbliebenenrente aus. Zudem gelten bei vorzeitigen Altersrenten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen bis zum Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze.
Die gesetzliche Pflegeversicherung: Antragstellung, Leistungsvoraussetzungen und Begutachtungsverfahren
Das Thema »Pflege« betrifft immer mehr Menschen. Derzeit erhalten knapp 5 Millionen Menschen Leistungen der Pflegeversicherung. Werden Leistungen der Pflegeversicherung erstmals beantragt, wird die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens festgestellt. Das Begutachtungsverfahren steht direkt nach dem Antrag bei der Pflegekasse an.