Abschlusszahlung

Verbleibt bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer noch eine vom Steuerpflichtigen zu begleichende Restschuld, so spricht man von einer Abschlusszahlung. Bei Ermittlung der Restschuld werden die Steuerabzugsbeträge, wie die bereits durch das Finanzamt vereinnahmte Lohnsteuer, mit der Steuerschuld verrechnet.

Der Steuerpflichtige hat die Abschlusszahlung spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu zahlen. Als bekannt gegeben gilt der Bescheid drei Tage nach dem Bescheiddatum. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, beginnt die Zahlungsfrist mit dem nächsten Werktag. Ist noch ein Teil der Einkommensteuervorauszahlung zu leisten, so ist dieser Teil der Abschlusszahlung sofort fällig.

Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn die Steuerschuld innerhalb der Schonfrist von drei Tagen nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist beglichen wird. Innerhalb dieser Frist fällt noch kein Säumniszuschlag an. Erst bei Überschreitung der Schonfrist muss für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % gezahlt werden.

Fehlerhafte Vorauszahlungen oder Steuerabzüge sind getrennt vom Einkommensteuerbescheid durch einen Einspruch anzufechten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 36 Abs. 4 EStG

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