§ 46 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht

Kapitel 5 – Finanzierung und Aufsicht

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 SGB II – Finanzierung aus Bundesmitteln

(1) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. 2Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. 3Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. 4Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. 5Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt. (1)

(2) 1Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. 2Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

Absatz 2 Satz 3, neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467) und 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), gestrichen durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2583); der bisherige Satz 4 wurde Satz 3.

(3) 1Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. 2Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

  1. 1.

    kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,

  2. 2.

    die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

Absätze 5 bis 7 neugefasst, Absatz 7a gestrichen und Absätze 8 bis 10 angefügt durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl I S. 2755); der bisherige Absatz 8 wurde (geändert) Absatz 11.

(5) 1Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. 2Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. 3Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt. (2)

Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl I S. 2072).

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

  1. 1.

    im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,

  2. 2.

    im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie

  3. 3.

    in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

  1. 1.

    im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,

  2. 2.

    im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,

  3. 3.

    im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,

  4. 4.

    im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie

  5. 5.

    ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl I S. 2072).

(8) 1Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. (3) 2Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2522), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2051).

(10) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,

  2. 2.

    die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9

    1. a)

      im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,

    2. b)

      im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,

    3. c)

      im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,

    4. d)

      im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie

  3. 3.

    die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.

2Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. 3Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. 4Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. 5Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. 6Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. 7Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

Absatz 10 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2051). Satz 4 geändert und Satz 5 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2522). Satz 6 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl I S. 2072). Satz 7 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.) und 6. 10. 2020 (a. a. O.). Sätze 8 und 9 gestrichen durch G vom 17. 12. 2018 (a. a. O.).

(11) 1Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. 2Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. 3Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. 4Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. 5Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. 6Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. 7Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. 8Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Absatz 11 Satz 1 geändert durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl I S. 2755) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2051). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 4 eingefügt durch G vom 1. 12. 2016 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 geändert, Satz 6 neugefasst und Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.).

(1) Red. Anm.:

Vgl. Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 368).

(2) Red. Anm.:

Nach § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023 vom 7. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 180) beträgt die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den Jahren 2023 und 2024

71,9 Prozent für Baden-Württemberg,
68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,
66,8 Prozent für Berlin,
68,3 Prozent für Brandenburg,
69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
68,7 Prozent für Hessen,
70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
71,9 Prozent für Niedersachsen,
70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
69,8 Prozent für das Saarland,
71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,
69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,
70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Red. Anm.:

Nach § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023 vom 7. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 180) beträgt der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird:

5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
4,0 Prozentpunkte für Berlin,
5,5 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
5,9 Prozentpunkte für Hessen,
7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,
7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
7,0 Prozentpunkte für das Saarland,
8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.