Abschnitt V 7.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Verfahrensgrundsätze → V 7 – Mitwirkungspflichten

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 7.2 DA-KG – Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder

(1) 1§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet volljährige Kinder, auf Verlangen der Familienkasse die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen, 2Insoweit haben sie kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AO. 3Eine Verpflichtung der Kinder, leistungserhebliche Änderungen in ihren Verhältnissen von sich aus mitzuteilen, besteht jedoch nicht.

(2) 1Die unmittelbare Inanspruchnahme der Kinder kommt nur in Betracht, wenn ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). 2Den Kindern ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht zu setzen. 3Begründeten Anträgen auf Verlängerung der Frist ist zu entsprechen (§ 109 Abs. 1 AO). 4Eine Verlängerung der Frist gegen Sicherheitsleistung nach § 109 Abs. 3 AO kommt nicht in Frage.

(3) 1Kommen die Kinder ihrer Mitwirkungspflicht nicht in dem gesetzlich bestimmten Umfang nach, kann diese nach § 328 AO durch Androhung und spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. 2V 7.1.4 Abs. 3 gilt entsprechend.