Abschnitt V 7.1.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V 7 – Mitwirkungspflichten → V 7.1 – Mitwirkungspflichten der Beteiligten

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 7.1.4 DA-KG – Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen

(1) 1§ 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet den Antragsteller bzw. Kindergeldempfänger, Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Steuervergütung Erklärungen abgegeben worden sind, der Familienkasse mitzuteilen. 2Die Veränderungsmitteilung muss bei der zuständigen Familienkasse eingehen. 3Änderungsmitteilungen an eine andere Familienkasse oder eine andere Stelle genügen nicht. 4Veränderungsmitteilungen sind als Sofortsachen zu behandeln.

(2) 1Die Mitteilungspflicht des Berechtigten beginnt mit der Antragstellung. 2Treten nach Beendigung des Kindergeldbezuges Veränderungen ein, die den Anspruch rückwirkend beeinflussen, besteht auch insoweit noch eine Mitteilungspflicht. 3Sie trifft den Berechtigten auch dann, wenn der Antrag auf Kindergeld nicht von ihm selbst, sondern von einem Bevollmächtigten oder einer anderen Person oder Stelle gestellt worden ist, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 Satz 2 EStG), oder wenn das Kindergeld ganz bzw. teilweise an Dritte ausgezahlt wird (§§ 74, 76 EStG sowie nach entsprechenden Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts). 4Eine Veränderungsanzeige erübrigt sich bei Tatsachen, die bereits in einem Antrag oder Fragebogen angegeben oder auf andere Weise mitgeteilt worden sind.

(3) Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG können eine Straftat i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO oder gem. § 378 Abs. 1 i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellen, vgl. Kapitel S.