Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Verfahrensgrundsätze → V 6 – Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen
Abschnitt V 6.2 DA-KG – Amtssprache
(1) 1Gem. § 87 Abs. 1 AO ist die Amtssprache Deutsch. 2Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(2) 1Die Familienkasse kann vom Berechtigten grundsätzlich verlangen, dass dieser für Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen, die für die Festsetzung des Kindergeldes erforderlich sind, unverzüglich eine Übersetzung vorlegt. 2Eine Übersetzung kann in Fällen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht verlangt werden. 3Ist der Bearbeiter in der Familienkasse der fremden Sprache in ausreichendem Maße mächtig, kann die Übersetzung durch den Bearbeiter erfolgen. Reicht der Berechtigte trotz Aufforderung keine Übersetzung ein, kann dies zu seinem Nachteil ausgelegt werden (vgl. V 7.4).
(3) Die Familienkasse hat Verwaltungsakte ausschließlich in deutscher Sprache bekannt zu geben.