Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
V. – Erhebung → V 23 – Auszahlung und Rückforderung
Abschnitt V 23.4 DA-KG – Auszahlungsbeschränkung
1Das festgesetzte Kindergeld wird nach § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist. 2Wird aufgrund eines Neuantrags für einen vergangenen Zeitraum Kindergeld festgesetzt und reicht dieser Zeitraum über den Sechs-Monats-Zeitraum des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG zurück (vgl. V 10 Abs. 3), ist das Kindergeld nur für die letzten sechs Kalendermonate auszuzahlen, die vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse liegen. 3In diesen Fällen ist in den Festsetzungsbescheid ein Hinweis auf die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG aufzunehmen. 4Die Kindergeldfestsetzung und die Verfügung über die Nichtauszahlung sind eigenständige Verwaltungsakte (vgl. BFH vom 14.4.2021, III R 50/20, BStBl II S. 866). 5Ein gegen die Auszahlungsbeschränkung gerichteter Einspruch stellt nicht zugleich einen Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung dar (vgl. R 6.1 Abs. 1). 6§ 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18.7.2019 eingehen (§ 52 Abs. 50 Satz 1 EStG).
Beispiel
Ein Berechtigter reicht im März bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld für sein im Juli des Vorjahres geborenes Kind ein.
Für das Kind besteht ab Geburt ein Anspruch auf Kindergeld. Die Familienkasse setzt ab Juli Kindergeld fest. Wegen der Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG wird das Kindergeld jedoch erst ab September des Vorjahres ausgezahlt.