Abschnitt V 2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein → I. – Zuständigkeit

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 2 DA-KG – Örtliche Zuständigkeit

(1) 1Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit betrifft nur die Familienkassen der BA. 2Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 AO. 3Sie richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz des Berechtigten. 4Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Inland, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts. 5Hat ein Berechtigter einen zweiten oder mehrere Wohnsitze im Inland, ist für die Zuständigkeit derjenige Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Berechtigte vorwiegend aufhält. 6Bei mehreren Wohnsitzen eines verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Berechtigten ist der Familienwohnsitz maßgebend.

(2) Die BA hat für bestimmte Personengruppen und Fallgestaltungen die örtliche Zuständigkeit von Familienkassen in Abweichung von den Vorschriften der AO aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG zugewiesen (z. B. für Kindergeldfälle mit Bezug zum über- und zwischenstaatlichen Recht, für Nichtsesshafte, Binnenschiffer und Seeleute ohne Wohnsitz an Land).

(3) 1Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eine Tätigkeit als Auslandslehrkraft ausüben und für diese Zeit von ihrer inländischen Dienststelle beurlaubt werden, ist im Falle des Vorliegens von Tatbeständen des § 72 Abs. 8 EStG die Familienkasse der BA zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des beurlaubenden Rechtsträgers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 EStG befindet. 2Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Auslandslehrkraft die Bezüge von einer anderen Stelle erhält oder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 3A 2.2.1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 ist zu beachten.

(4) 1Setzt eine örtlich unzuständige Familienkasse Kindergeld fest, kann die Aufhebung der Festsetzung nicht bereits deshalb beansprucht werden, wenn kein anderer Rechtsfehler vorliegt (vgl. § 127 AO). 2Allein die Missachtung der Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit führt auch nicht zur Nichtigkeit nach § 125 AO (BFH vom 19.1.2017, III R 31/15, BStBl II S. 642). 3Die zuständige Familienkasse hebt den Bescheid regelmäßig nicht auf, sondern übernimmt die Auszahlung aufgrund der erfolgten materiell rechtmäßigen Festsetzung, sofern er sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat (vgl. § 124 Abs. 2 AO). 4Es gelten die in V 3.1 aufgeführten Grundsätze zum Zuständigkeitswechsel.