Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
V 17 – Aufhebung oder Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO → V 17.1 – Änderung zu Ungunsten des Berechtigten
Abschnitt V 17.1.3 DA-KG – Nachträgliches Bekanntwerden der Tatsachen oder Beweismittel
(1) Eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO setzt voraus, dass die Tatsachen bei Erlass des zu ändernden Bescheides bereits vorhanden waren und von der Familienkasse hätten berücksichtigt werden können.
(2) 1Tatsachen oder Beweismittel werden nachträglich bekannt, wenn sie dem für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Bearbeiter bekannt werden, nachdem die Willensbildung über die Kindergeldfestsetzung abgeschlossen war (Abzeichnung der Verfügung). 2Auf den Tag der Absendung des Kindergeldbescheides oder den Tag der Bekanntgabe kommt es nicht an.
(3) 1Eine Tatsache ist der Familienkasse erst dann bekannt, wenn die für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Personen von ihr Kenntnis haben. 2Es genügt nicht, wenn sie einer anderen Stelle im Hause (z. B. der Bezügestelle) bekannt sind.