Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
V 17 – Aufhebung oder Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO → V 17.1 – Änderung zu Ungunsten des Berechtigten
Abschnitt V 17.1.2 DA-KG – Tatsachen und Beweismittel
(1) Tatsachen i. S. d. § 173 AO sind alle Merkmale und Teilstücke eines steuerlichen Tatbestandes, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller und immaterieller Art, ebenso wie innere Tatsachen (z. B. die Absicht, sich auf den nächstmöglichen Studienplatz bewerben zu wollen), die nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden können.
(2) 1Keine Tatsachen sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere steuerrechtliche Bewertungen. 2Ebenso sind Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm sowie nachträgliche Gesetzesänderungen keine neuen Tatsachen. 3Entsprechendes gilt für Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte.
(3) Beweismittel i. S. d. § 173 AO ist jedes Erkenntnismittel, das zur Aufklärung eines steuerlichen Sachverhaltes dient, also geeignet ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen (z. B. Urkunden).