Abschnitt V 14.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
IV. – Korrektur von Kindergeldfestsetzungen → V 14 – Korrektur bei einer Änderung in den Verhältnissen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG
Abschnitt V 14.3 DA-KG – Korrekturzeitraum
1Die Aufhebung oder Änderung der betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung ist sowohl für die Zukunft als auch ggf. für die Vergangenheit (rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). 2Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Gunsten des Berechtigten sind dabei im Hinblick auf § 66 Abs. 2 EStG von diesem Monat an zu berücksichtigen. 3Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Ungunsten des Berechtigten werden dagegen erst vom Folgemonat an wirksam.