Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
→ S 8.1 – Steuerstrafverfahren
Abschnitt S 8.1.7.1 DA-KG – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
1Stellt sich im Verlauf des Verfahrens heraus, dass die Ermittlungen keinen ausreichenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben haben, hat die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO einzustellen. 2Das ist z. B. der Fall, wenn sich im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Nr. 81 Abs. 2 AStBV (St) 2020) oder strafbefreiend Selbstanzeige erstattet hat. 3Auf Nr. 81 Abs. 1 und Abs. 3 AStBV (St) 2020 wird verwiesen. 4Unter den Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO ist dem Beschuldigten Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu machen (vgl. Nr. 80 Abs. 2 AStBV (St) 2020, Vordruck KGStB 14). 5Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet keine Rechtskraft, d. h., das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden. 6Es muss geprüft werden, ob es geboten ist, die Tat unter dem Gesichtspunkt einer Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. 7Ergeben die Ermittlungen, dass Leichtfertigkeit vorliegt, so ist ein Bußgeldverfahren zu eröffnen. 8Zu beachten ist bei einer solchen Überleitung, dass der zuvor Beschuldigte nunmehr Betroffener in einem anderen Verfahren ist und damit Anspruch darauf hat, dass ihm erneut rechtliches Gehör bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird (vgl. S 10).