Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten → S 2 – Tatbestände des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts
Abschnitt S 2.5 DA-KG – Vollendung und Beendigung der Tat
1Die Unterscheidung von Vollendung und Beendigung hat keine Konsequenzen für die Frage der Teilnahme an einer fremden Tat. 2So ist über die Vollendung hinaus bis zur Beendigung noch eine sukzessive Teilnahme (z. B. Beihilfe zur Steuerhinterziehung) möglich. 3Eine vorsätzlich begangene Tat ist vollendet, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, z. B. einen unzutreffenden Antrag gestellt hat, und nach seiner Vorstellung keine weiteren Handlungen zur Sicherung des Erfolges notwendig sind. 4Tatbeendigung tritt so lange nicht ein, wie zu Unrecht die Wirkung der Kindergeldfestsetzung fortbesteht, § 370 Abs. 4 AO. 5Nach § 78a Satz 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der Täterfolg vollständig eingetreten ist. 6Für den Familienleistungsausgleich bedeutet dies, dass erst nach der letzten Auszahlung aufgrund einer auf einer strafbaren Handlung beruhenden Festsetzung die Tat beendet ist und die Verjährung beginnt. 7Dies gilt sowohl für eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO als auch für eine gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Unterlassen) sowie für eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO (vgl. BFH vom 26.6.2014, III R 21/13, BStBl 2015 II S. 886).