Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten → S 2 – Tatbestände des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts
Abschnitt S 2.1.2.2 DA-KG – Teilnahme
(1) 1Eine Teilnahme kann durch Beihilfe oder Anstiftung erfolgen. 2Voraussetzung ist, dass ein oder mehrere Täter eine Tat (Haupttat) vollendet oder versucht haben. 3Der Teilnehmer muss vorsätzlich hinsichtlich des Täterfolgs der Haupttat und seinem eigenen Teilnahmebeitrag handeln (doppelter Vorsatz).
(2) 1Wegen Beihilfe wird nach § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem Täter Hilfe geleistet hat. 2Der Vorsatz der eigenen Teilnahmehandlung bezieht sich auf die Hilfeleistung. 3Die Hilfe muss die Tat fördern, dies kann in physischer Weise (z. B. Ratschläge zur Tatausführung, Vornahme von Vorbereitungshandlungen) oder in psychischer Weise (z. B. den Tatentschluss bestärken, Bedenken ausreden) geschehen.
(3) 1Wegen Anstiftung wird nach § 26 StGB gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zur Steuerhinterziehung bestimmt hat. 2Der Vorsatz der Teilnahmehandlung bezieht sich auf das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.
Beispiel
Wie vorheriges Beispiel, allerdings wusste die Mutter von dem Abbruch des Studiums. Ihr Sohn redete jedoch auf sie ein und behauptete, alle würden das so machen. Außerdem seien die Studienbescheinigungen so perfekt gefälscht, dass eine Entdeckung praktisch unmöglich sei. Die Mutter ließ sich davon letztlich überreden.
Der Sohn hat die Mutter überredet und so bei ihr den (vorher noch nicht vorhandenen) Tatentschluss hervorgerufen. Insofern handelt er als Anstifter. Gleichzeitig hat er mit der Fälschung der Studienbescheinigungen eine Vorbereitungshandlung vorgenommen und sich somit der Beihilfe schuldig gemacht. Diese Beihilfetat wird aber durch die Anstiftung verdrängt.