Abschnitt S 11 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
Abschnitt S 11 DA-KG – Gebühren, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
(1) Die Gebühr für den Bußgeldbescheid bemisst sich nach der Höhe des verhängten Bußgelds; sie beträgt fünf Prozent von dessen Summe, mindestens aber 25 Euro und höchstens 7 500 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG).
(2) 1Für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden der BuStra-Stellen gelten abweichend von § 90 Abs. 1, § 108 Abs. 2 OWiG nicht die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, sondern die Vorschriften des Sechsten Teiles der AO über die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Finanzbehörde (vgl. §§ 249 ff. AO, V 32.2). 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des OWiG über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden (§§ 89 ff. OWiG).