Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten → S 10 – Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt S 10.2.2 DA-KG – Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
(1) 1Während für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 378 AO der Eintritt eines konkreten Schadens vorausgesetzt wird, erfasst § 379 AO lediglich Vorbereitungshandlungen, die es ermöglichen (d. h. abstrakt geeignet sind), nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Form von Kindergeld zu erlangen (vgl. auch S 2.2 Abs. 3). 2Falls die unrichtige Bescheinigung für die unrechtmäßige Kindergeldzahlung ursächlich war, kann im Einzelfall die Schadenshöhe ein Indiz für die Bedeutung und das Ausmaß der Ordnungswidrigkeit sein und deshalb zu einer verschärften Ahndung führen.
(2) 1Ausgangsbasis für die Zumessung der Geldbuße ist ein Betrag von 500 Euro. 2Eine hiervon abweichende Sanktion ist geboten, wenn erschwerende (insbesondere vorsätzliches Handeln, Wiederholungsfall, hoher Schadensbetrag) oder mindernde (z. B. leichtfertiges Handeln im unteren Bereich der Schwere-Skala, besonders ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen) Umstände vorliegen. 3Der Bußgeldrahmen für ein leichtfertiges Handeln reicht von 5 bis 5 000 Euro (§ 379 Abs. 4 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG).