Abschnitt R 9.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 9.3 DA-KG – Allgemeine Leistungsklage

(1) Bei der allgemeinen Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 3 FGO (weitere Bezeichnungen: andere, sonstige, echte Leistungsklage) begehrt der Kläger eine sonstige Leistung einer Behörde, die keinen Verwaltungsakt darstellt (z. B. die tatsächliche Auszahlung von Kindergeld bei Vorliegen eines Festsetzungsbescheids).

(2) 1Erstattungsansprüche nach § 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 34) sind ebenfalls im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. 2Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen der Sozialleistungsträger eine verweigerte Auszahlung begehrt, als auch für die Fälle, in denen die Familienkasse Kindergeldbeträge vom Sozialleistungsträger gem. § 112 SGB X zurückfordert (vgl. BFH vom 26.1.2006, III R 89/03, BStBl II S. 544).