Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren
Abschnitt R 9.1 DA-KG – Anfechtungsklage
(1) 1Nach § 40 Abs. 1 FGO kann durch die Anfechtungsklage die Aufhebung und in den Fällen des § 100 Abs. 2 FGO die Änderung eines Verwaltungsakts (z. B. Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung) begehrt werden. 2Aufhebungs- und Abänderungsklage sind nach der Regelung der FGO zwei selbständige, nebeneinander bestehende Arten der Anfechtungsklage.
(2) 1Gegenstand der Anfechtungsklage ist gem. § 44 Abs. 2 FGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt der Einspruchsentscheidung. 2Dies bedeutet, dass der Umfang der Klage durch die Einspruchsentscheidung begrenzt ist. 3Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass eine Einspruchsentscheidung, durch die die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung bestätigt wurde, keine Bindungswirkung für die Zukunft entfalten kann. 4Dies hat zur Folge, dass in Zukunft liegende Sachverhalte auch nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können (vgl. R 6.4 Abs. 3). 5Die Klagen sind insoweit unzulässig.
(3) 1Nach § 68 Satz 1 FGO wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass der Einspruchsentscheidung ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. 2In den neuen Verwaltungsakt ist eine Erläuterung darüber aufzunehmen, dass dieser Verwaltungsakt an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsakts tritt, die Klage dadurch nicht erledigt ist, dass das Verfahren fortgesetzt wird und es einer weiteren Klage nicht bedarf. 3Der neue Verwaltungsakt ist dem Kläger bekannt zu geben und dem Gericht zuzusenden.
(4) 1Gegen einen nach § 125 AO nichtigen oder gegen einen mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksamen Verwaltungsakt kann der Kläger sowohl mit der Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit als auch im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. 2Zwar liegt grundsätzlich wegen der Nichtigkeit kein Verwaltungsakt vor, gegen den sich der Kläger zur Wehr setzen kann, da aber schon das Sicherungsinteresse des Klägers, auch die nichtige Erscheinungsform des Verwaltungsakts beseitigt zu sehen, schutzwürdig ist, ist die Anfechtungsklage ebenfalls statthaft. 3In diesen Fällen kann auch im Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit und im Hilfsantrag die Aufhebung des Verwaltungsakts beantragt werden bzw. je nach Fallgestaltung auch umgekehrt.