Abschnitt R 5.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → R 5 – Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens
Abschnitt R 5.3 DA-KG – Erörterung des Sach- und Rechtsstandes
1Die mündliche Erörterung ist insbesondere geeignet, um Sachverhalte aufzuklären, Rechtsfragen zu erörtern und Dauersachverhalte einvernehmlich zu klären. 2Einem Antrag auf mündliche Erörterung soll grundsätzlich entsprochen werden. 3Eine Verletzung der Erörterungspflicht (vgl. § 364a AO) durch die Familienkasse führt nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung, jedoch zu deren Rechtswidrigkeit.