Abschnitt R 5.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → R 5 – Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 5.3 DA-KG – Erörterung des Sach- und Rechtsstandes

1Die mündliche Erörterung ist insbesondere geeignet, um Sachverhalte aufzuklären, Rechtsfragen zu erörtern und Dauersachverhalte einvernehmlich zu klären. 2Einem Antrag auf mündliche Erörterung soll grundsätzlich entsprochen werden. 3Eine Verletzung der Erörterungspflicht (vgl. § 364a AO) durch die Familienkasse führt nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung, jedoch zu deren Rechtswidrigkeit.