Abschnitt R 4.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → R 4 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 4.3 DA-KG – Beschwer

(1) 1Im Rechtsbehelfs verfahren muss vom Einspruchsführer vorgetragen werden, selbst in seiner eigenen Rechtssphäre betroffen zu sein. 2Beschwer liegt bereits dann vor, wenn die Behauptungen des Einspruchsführers eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. 3Ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, ergibt sich erst bei der sachlichen Überprüfung des Rechtsbehelfs (Begründetheit) im Laufe des Verfahrens und ist nicht Frage der Zulässigkeit des Einspruchs. 4Eine Beschwer ist nicht nur dann gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsführer eine für ihn günstigere Entscheidung begehrt (z. B. Festsetzung eines höheren Kindergeldbetrages). 5Beschwer kann beim Antragsteller im berechtigten Interesse (vgl. V 5.3) auch dann vorliegen, wenn die Familienkasse bereits aufgrund eines Antrages des Berechtigten ohne Beteiligung des Antragstellers im berechtigten Interesse entschieden hat und er gegen diese Entscheidung Einspruch einlegt. 6Dies gilt z. B., wenn der Abzweigungsempfänger (vgl. V 33) ohne vorherige Beteiligung als Antragsteller im berechtigten Interesse gegen einen gegenüber dem Kindergeldberechtigten ergangenen Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid Einspruch einlegt (vgl. BFH vom 17.12.2014, XI R 15/12, BStBl 2016 II S. 100).

(2) 1Von der Beschwer ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu unterscheiden, das eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung ist. 2Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem, wenn der Einspruchsführer sein mit dem Einspruch verfolgtes Ziel auch ohne Durchführung des Einspruchsverfahrens auf einfachere Art und Weise erreichen kann. 3Bei einer Aufhebung oder Ablehnung mit Wirkung für die Zukunft sind sowohl Beschwer als auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 4Dies gilt trotz der Möglichkeit eines Neuantrags, da in diesem Fall eine Kostenerstattung nach § 77 EStG ausgeschlossen ist.