Abschnitt R 13 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 13 DA-KG – Kosten im Klageverfahren

(1) 1Das finanzgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG). 2Die Verfahrensgebühr wird bereits mit der Einreichung der Klage fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG). 3Die Familienkasse als Bundesfinanzbehörde ist von der Zahlung von Gerichtskosten befreit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GKG), nicht aber von der Erstattung von Auslagen an einen obsiegenden Kläger.

(2) 1Grundsätzlich trägt der unterliegende Beteiligte gem. §§ 95, 135 Abs. 1 FGO die Gerichts- und außergerichtlichen Kosten der Gegenseite. 2Allerdings können nach § 137 FGO einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. 3Auch können einem Beteiligten solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.

(3) 1Erledigt sich der Rechtsstreit in der Hauptsache, so entscheidet das Gericht nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss. 2Dabei berücksichtigt das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand nach § 138 Abs. 1 Hs. 2 FGO.

(4) Bei einer Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens durch Klagerücknahme trägt der Beteiligte, der die Klage zurücknimmt, die Kosten des Verfahrens (§ 136 Abs. 2 FGO).