Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel O – Organisation → O 2 – Familienkassen
Abschnitt O 2.13 DA-KG – Zuordnung von Zinsen, Säumniszuschlägen, Bußgeldern und Kosten
(1) Zinsen i. S. d. §§ 234 bis 237 AO (Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen sowie Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) sind von allen Familienkassen bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern i. S. d. § 72 Abs. 1 EStG - wie zurück- bzw. ausgezahltes Kindergeld - bei der Lohnsteuer-Anmeldung mit der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer zu verrechnen.
(2) Säumniszuschläge i. S. d. § 240 AO verbleiben der Familienkasse.
(3) 1Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten i. S. d. §§ 378, 379 AO, die von den BuStra-Stellen der Familienkassen erhoben wurden (vgl. Kapitel S), fließen nach § 90 Abs. 2 OWiG ausschließlich der Bundeskasse zu. 2Die Bußgelder sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG von den Familienkassen beizutreiben. 3Im Bedarfsfall sind nähere Informationen zum Verfahren beim BZSt zu erfragen. 4Die Kosten im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 105 ff. OWiG) stehen dagegen der Familienkasse zu.
(4) Die im Rechtsbehelfsverfahren zu erstattenden Kosten (vgl. R 6.5 und R 13) sind von der Familienkasse zu tragen.