Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen → V. – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
Abschnitt A 31 DA-KG – Anspruchszeitraum
(1) 1Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Kalendermonat, in dem wenigstens an einem Tage die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben (Anspruchszeitraum; vgl. aber Abs. 2). 2Es gelten die allgemeinen Vorschriften zur Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO. 3Für welche Zeiträume Anspruch auf Kindergeld besteht, ergibt sich aus § 62 und § 63 i. V. m. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG.
(2) 1Begründet ein Kind, für das bisher Kindergeld in der durch ein Abkommen über Soziale Sicherheit bestimmten Höhe gezahlt worden ist, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist grundsätzlich vom Einreisemonat an Kindergeld nach den Sätzen des § 66 EStG festzusetzen. 2Abweichend hiervon ist aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen für Kinder aus Marokko und Tunesien erst von dem auf den Einreisemonat folgenden Monat an Kindergeld nach den Sätzen des § 66 EStG festzusetzen. 3Für ein Kind, das im Laufe eines Monats seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt, ist für den Ausreisemonat Kindergeld in Höhe der Sätze des § 66 EStG zu zahlen. 4Zur Frage der Zuständigkeit siehe V 1.5.2.