Abschnitt A 30 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen → V. – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 30 DA-KG – Höhe des Kindergeldes

1Das Kindergeld beträgt nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich jeweils

(Beträge in Euro) 2018 bis 30.6.2019 1.7.2019 bis 31.12.2020 2) ab 2021 3)
für die ersten beiden Kinder jeweils 194 204 219
für ein drittes Kind 200 210 225
für jedes weitere Kind 225 235 250

2Welches Kind bei einem Berechtigten i. S. d. § 62 EStG erstes oder weiteres Zahlkind ist, bestimmt sich danach, an welcher Stelle das bei diesem Berechtigten zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten steht. 3Das älteste Kind ist also das erste Kind. 4In der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht (§ 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) oder weil wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder entsprechenden Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist (Zählkinder). 5Gleiches gilt für Kinder, für die der Berechtigte einen Anspruch nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit hat. 6Zur Korrektur einer betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung bei einer Änderung in der Rangfolge der bisher berücksichtigten Kinder vgl. V 14.1 Abs. 2 Satz 1.

2)

Zusätzlich wurde für 2020 ein einmaliger Kinderbonus i. H. v. 300 Euro (grundsätzlich in zwei Teilbeträgen) gezahlt (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020, BGBl. I S. 1512, BStBl I S. 563).

3)

Zusätzlich wurde für 2021 ein einmaliger Kinderbonus i. H. v. 150 Euro gezahlt (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021, BGBL I S. 330, BStBl I S. 335). Zusätzlich wurde für 2022 ein einmaliger Kinderbonus i. H. v. 100 Euro gezahlt (Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022, BGBl. I S. 749, BStBl I S. 662).