Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
IV. – Andere Leistungen für Kinder → A 28 – Den Kindergeldanspruch ausschließende Leistungen
Abschnitt A 28.3 DA-KG – Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen für Kinder
(1) 1Die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Leistungen i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG müssen ihrer Zweckbestimmung nach dem Kindergeld vergleichbar sein. 2Ihrer Höhe nach brauchen diese Leistungen dem Kindergeld jedoch nicht zu entsprechen.
(2) 1Bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen beschäftigte Personen erhalten für ihre Kinder i. d. R. dem Kindergeld vergleichbare Leistungen. 2Kindergeld kann deshalb nur dann festgesetzt werden, wenn entweder von der Beschäftigungsbehörde bescheinigt wird, dass nach den geltenden Vorschriften ein Anspruch auf eine solche Leistung nicht besteht, oder wenn die in Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Solche Leistungen sind z. B.:
die Kinderzulagen nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der EU sowie des Art. 2 des Anhangs VII zum Statut, nicht jedoch die Kinderzulagen zum Waisengeld nach Art. 80 des Statuts sowie Art. 21 des Anhangs VIII und die an die Waisen gezahlten anteiligen Hinterbliebenenbezüge mit Kinderzulagen nach Art. 22 des Anhangs VIII zum Statut,
die Unterhaltsberechtigtenzulagen nach Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamtes,
die von der UN geleisteten Zahlungen für Kinder (dependent child benefit, dependent child allowance),
die von den Koordinierten Organisationen (NATO, OECD, Europarat, ESA und ECMWF) geleisteten Zahlungen für Kinder (child allowance).
(4) 1Der Anspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten der EU auf Kinderzulage gem. Art. 67 des Statuts der Beamten der EU schließt den Kindergeldanspruch des anderen Elternteils nicht aus, wenn und solange dieser Elternteil im Inland
in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. §§ 24 ff. SGB III steht,
nur aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei ist oder
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (vgl. V 1.3 Abs. 1) steht.
2Abweichend vom Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt diese Regelung auch, wenn der andere Elternteil nicht mit dem Bediensteten der EU verheiratet ist (vgl. BFH vom 13.7.2016, XI R 16/15, BStBl II S. 955) oder von diesem getrennt lebt. 3Die Regelung ist auch anzuwenden auf Personen, die nach Beendigung eines Arbeits- oder Dienst- bzw. Amtsverhältnisses Lohnersatzleistungen oder Elterngeld nach dem BEEG beziehen.