Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Kinder → A 20 – Ausschluss volljähriger Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Abschnitt A 20.1 DA-KG – Allgemeines
(1) 1Ein über 18 Jahre altes Kind, das eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und
weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),
sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG),
seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) oder
einen Freiwilligendienst leistet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG),
wird nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nachgeht (vgl. A 20.3). 2Dies gilt auch, wenn die erstmalige Berufsausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
(2) Die Einschränkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. A 14) und Kinder mit Behinderung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. A 19).
(3) 1Solange nicht festgestellt ist, dass ein Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, ist bei jeder regelmäßigen Überprüfung auch zu prüfen, ob inzwischen eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen wurde. 2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist bei jeder regelmäßigen Überprüfung auch zu prüfen, ob eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit vorliegt. 3Für die Prüfungen steht der Vordruck KG 5d zur Verfügung. 4O 2.10 Abs. 2 und 3 ist zu beachten.