Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Kinder → A 19 – Volljährige Kinder mit Behinderung
Abschnitt A 19.6 DA-KG – Leistungen Dritter
(1) 1Die nicht nach A 19.5 bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens erfassten Zuflüsse des Kindes sind als Leistungen Dritter zu berücksichtigen. 2Als Leistungen Dritter sind die tatsächlich gezahlten Beträge zu erfassen bzw. bei Leistungen, die nicht in Geld zufließen (Leistungen in Geldeswert), deren Verkehrswert im Zeitpunkt des Zuflusses. 3Kann kein Einzelnachweis über die Leistungen erbracht werden, können für die Bewertung etwaiger Naturalleistungen (z. B. Verpflegung, Unterkunft) die Werte der SvEV als Schätzungsgrundlage verwendet werden (vgl. BFH vom 11.4.2013, III R 24/12, BStBl II S. 866). 4Nicht als Leistung Dritter anzusetzen sind Unterhaltsleistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann. 5Das gilt auch für Schmerzensgeld (BFH vom 13.4.2016, III R 28/15, BStBl II S. 648) und für an das Kind gezahltes Kindergeld (BFH vom 27.11.2019, III R 28/17, BStBl 2021 II S. 807).
(2) 1Bei verheirateten Kindern mit Behinderung und Kindern mit Behinderung in einer Lebenspartnerschaft, die mit dem Ehegatten bzw. Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann für die Ermittlung der Leistungen anstelle des Abs. 1 Satz 2 und 3 unterstellt werden, dass sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen teilen. 2Ist das verfügbare Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners höher als das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes, ist die Hälfte der Differenz als Leistungen Dritter zu behandeln. 3Verbleibt dem Ehegatten bzw. Lebenspartner des Kindes im betreffenden Kalenderjahr nach Abzug des sich nach Satz 2 ergebenden Betrages nicht ein verfügbares Nettoeinkommen in Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 9 984 Euro (2021: 9 744 Euro, 2020: 9 408 Euro, 2019: 9 168 Euro, 2018: 9 000 Euro), ist der sich nach Satz 2 ergebende Betrag entsprechend zu kürzen.