Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
A 2 – Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen → A 2.1 – Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Abschnitt A 2.1.7 DA-KG – Auslandsaufenthalt eines Arbeitnehmers
(1) 1Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm weiterhin möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH vom 17.5.1995,1 R 8/94, BStBl 1996 II S. 2). 2Ist ein Arbeitnehmer z. B. im Rahmen einer Entsendung im Ausland tätig und wird er von seiner Familie begleitet, so ist ein inländischer Familienwohnsitz i. S. d. § 8 AO weiterhin anzunehmen, wenn dieser über die Dauer der Entsendung beibehalten werden soll und nach objektiven Maßstäben jederzeit durch die Familie zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
(2) 1Entscheidend ist, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Berechtigte die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. 2Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO, wenn jemand eine Wohnung, die er vor einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzte, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält und zu Wohnzwecken nutzt oder nutzen kann (vgl. A 2.1.4 Abs. 1). 3Von Bedeutung kann dabei auch sein, ob der Berechtigte nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wohnung wieder ständig nutzen wird (BFH vom 19.3.1997,1 R 69/96, BStBl II S. 447). 4Insoweit handelt es sich um eine Sachverhaltsvermutung, die vom Berechtigten widerlegt werden kann; ihm obliegt insoweit die Feststellungslast (BFH vom 17.5.1995, I R 8/94, BStBl 1996 II S. 2).
(3) 1Für die Beurteilung, ob die einen ins Ausland entsendeten Arbeitnehmer begleitenden (Familien-)Angehörigen ihren inländischen Wohnsitz beibehalten oder aufgegeben haben, gelten grundsätzlich (Hinweis insbesondere auf A 2.1.5 Satz 2 bis 4 und 6) dieselben Maßstäbe. 2Nach einem auf Dauer angelegten Wegzug der Familie ins Ausland führt das Vorhalten einer eigenen Wohnung allein nicht zur Begründung bzw. Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes, wenn die Wohnung nur kurzzeitig zu Urlaubs- oder Besuchszwecken (vgl. A 2.1.4 Abs. 1 Satz 2) genutzt wird. 3Das Gleiche gilt für eine Wohnung, die unentgeltlich von Dritten (z. B. Eltern) zur Verfügung gestellt wird.