Abschnitt A 19.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 19 – Volljährige Kinder mit Behinderung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 19.2 DA-KG – Nachweis der Behinderung

(1) 1Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:

  1. 1.

    bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde,

  2. 2.

    bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,

    1. a)

      durch eine Bescheinigung der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde oder,

    2. b)

      wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,

  3. 3.

    bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.

2Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (BFH vom 16.4.2002, VIII R 62/99, BStBl II S. 738). 3Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss Folgendes hervorgehen:

  • Vorliegen der Behinderung,

  • Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und

  • Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.

(2) 1Wird der Nachweis der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum geführt, kann das Kind jeweils nur für diesen Zeitraum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden. 2Wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch befristet ausgestellt, ist dies kein Grund, die Kindergeldfestsetzung ebenfalls auf den Zeitpunkt zu befristen, zu dem dieser Ausweis ungültig wird. "Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. A 19.1 Abs. 7 und 8.