Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Kinder → A 18 – Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst
Abschnitt A 18.3 DA-KG – Europäisches Solidaritätskorps
(1) 1Freiwilligenaktivitäten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/888 (ABl. EU Nr. L 202 S. 32) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2021 ausgeführt. 2Das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027 umfasst auch ausstehende Freiwilligenaktivitäten im Rahmen der Vorläuferprogramme Europäisches Solidaritätskorps 2018-2020 gem. Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 vom 2.10.2018 (ABl. EU Nr. L 250 S. 1) sowie dem Europäischen Freiwilligendienst aus dem Programm Erasmus+ 2014-2020 gem. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 vom 11.12.2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 50). 3Ein Kind, das eine Freiwilligenaktivität nach den bisherigen Programmen vereinbart hatte, erfüllt über den 1.1.2021 hinaus die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG.
(2) 1Die Europäische Freiwilligenaktivität wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags geleistet, der zwischen der projektleitenden Organisation (das kann entweder die Aufnahmeorganisation oder die unterstützende Organisation sein) und der die Förderung bewilligenden Stelle abgeschlossen wird. 2Die die Förderung bewilligende Stelle kann für in Deutschland ansässige Freiwillige die Nationale Agentur JUGEND für Europa (Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn) oder eine mit der Abwicklung betraute Nationale Agentur in einem der anderen 30 Programmländer (das sind die anderen 26 EU-Mitgliedstaaten sowie die vier mit dem Programm assoziierten Drittländer Island, Liechtenstein, Türkei und Nordmazedonien) sein und in Ausnahmefallen auch unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. 3Der Vertrag kommt erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande; er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung. 4Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig, aber nicht notwendig, im Gebiet der Programmländer. 5Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere Dienste bzw. die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt werden.
(3) 1Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationale Agentur oder die unterstützende Organisation unter Bezugnahme auf das Programm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der unterstützenden Organisation und der Aufnahmeorganisation), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt, zu erbringen. 2Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszugehen. 3Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.