§ 20 ArbZG
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Sonderregelungen
§ 20 ArbZG – Beschäftigung in der Luftfahrt
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten an Stelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.