§ 19 ArbZG
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Sonderregelungen
§ 19 ArbZG – Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.