§ 26h AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung

Titel: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AGG
Gliederungs-Nr.: 402-40
Normtyp: Gesetz

§ 26h AGG – Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

(1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitteilen.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. 2Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

Zu § 26h: Eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 768).