§ 11 AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung → Unterabschnitt 2 – Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 AGG – Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.