Umsatzsteuersenkung: Das müssen Selbstständige jetzt wissen
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz brachte zum 1.7.2020 unter anderem die Absenkung der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer von 19% auf 16% und von 7% auf 5%. Was zunächst einfach erscheint, stellt viele Selbstständige, Gewerbetreibende und Händler vor einige Herausforderungen.

Umsatzsteuersenkung: Das müssen Selbstständige jetzt wissen

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Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz brachte zum 1.7.2020 unter anderem die Absenkung der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer von 19% auf 16% und von 7% auf 5%. Was zunächst einfach erscheint, stellt viele Selbstständige, Gewerbetreibende und Händler vor einige Herausforderungen.

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Die Mehrwertsteuersenkung: Hinweise und Gestaltungstipps

  • Was ist bei Teilleistungen und Dauerleistungen zu berücksichtigen?

  • Was muss man bei Anzahlungen beachten?

  • Welche Sonderregelungen gelten z.B. bei Gutscheinen, Umtausch und Jahresboni?

  • Welche Besonderheiten gibt es bei der Istbesteuerung?

 

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Wichtiger Hinweis für unsere Abonnenten des Loseblattwerkes »Steuertipps für Selbstständige«: Der Inhalt dieses E-Books ist in Ihrer Aktualisierung im August 2020 enthalten!

Eingangsrechnungen genau kontrollieren!

Als Selbstständiger haben Sie die Umsatzsteuersenkung in Ihren Rechnungsvorlagen sicher bereits berücksichtigt und umgesetzt.

Aber haben auch Ihre Lieferanten und Dienstleister ihre Hausaufgaben gemacht und alle Vorlagen angepasst? Rechnungen sollten Sie ja ohnehin immer genau auf ihre Richtigkeit prüfen – in den nächsten Monaten gilt dieser Rat ganz besonders!

Und falls sich irgendwo tatsächlich ein Fehler eingeschlichen hat, fordern Sie bitte schnell eine korrigierte Rechnung an. Denn wer selbst Eingangsrechnungen verändert, hat damit beim Finanzamt ganz schlechte Karten.

Nutzen Sie dafür unser kostenloses Musterschreiben »Anfordern einer korrigierten Rechnung«

auch interessant:

Vorsicht, Betriebsprüfung!

Die Steuersätze von 16% und 5% gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden. Finanzbeamte werden Rechnungen aus dieser Zeit besonders genau unter die Lupe nehmen. Stellen sie fest, dass ein Umsatz mit 16% statt mit 19% abgerechnet wurde, gibt das bei einer Betriebsprüfung ein schnell verdientes Mehrergebnis. Im umgekehrten Fall besteht das Risiko eine zu hoch ausgewiesene Steuer trotzdem abführen zu müssen (so geregelt in § 14c UStG).

Die Finanzverwaltung verzichtet übergangsweise für den Monat Juli 2020 auf die Anwendung des § 14c UStG und erlaubt in diesem Monat auch den Vorsteuerabzug aus dem »überhöhten« Steuerausweis. Ab August 2020 muss dann aber alles seine Richtigkeit haben!

Zeitpunkt der Lieferung oder Dienstleistung ist entscheidend

Für die Anwendung der niedrigeren Steuersätze von 16% bzw. 5% kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Lieferung bzw. die Fertigstellung einer Dienstleistung an.

Nicht von Bedeutung für die Höhe des Steuersatzes sind also

  • das Datum der Bestellung,

  • das Datum des Kaufvertrages,

  • das Datum der Bezahlung der gesamten Lieferung oder Leistung,

  • das Datum einer Abschlagszahlung oder Vorauszahlung.

Sonderfall Gastronomie

In der Gastronomie treffen zwei Gesetzesänderungen infolge der Corona-Hilfen aufeinander:

  • Im ersten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Steuersatz für den Vor-Ort-Verzehr von Speisen in der Gastronomie vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 auf 7 % gesenkt.

  • Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Regelsteuersatz auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz auf 5 % gesenkt. Diese Regelung gilt jedoch nur vom 1.7.2020 bis 31.12.2020.

Der Gastronomie stehen also in den Jahren 2020 und 2021 insgesamt drei Steuersatzänderungen bevor.

bis 30.6.2020

1.7.2020–31.12.2020

1.1.2021–30.6.2021

Getränke

19%

16%

19%

Speisen zum Mitnehmen

7%

5%

7%

Speisen zum Vor-Ort-Verzehr

19%

5%

7%

 

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Ausblick auf die Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2021

Zum 1.1.2021 steigt der allgemeine Steuersatz dann wieder von 16% auf 19% und der ermäßigte Steuersatz von 5% auf 7%. Die erhöhten Steuersätze gelten für Lieferungen und Dienstleistungen, die im Jahr 2021 ausgeführt werden.

Der Steuersatz für den Vor-Ort-Verzehr von Speisen in der Gastronomie steigt zum 1.1.2021 auf 7% und zum 1.7.2021 erneut auf den alten Steuersatz von 19% .

Privatpersonen und Unternehmer ohne Vorsteuerabzug werden ab dem Jahr 2021 mit der höheren Umsatzsteuer belastet. Unternehmer mit vollem Vorsteuerabzug werden zwar nicht finanziell, aber organisatorisch belastet, weil die (erneut) veränderten Steuersätze bei der Rechnungserstellung und in der Buchhaltung beachtet werden müssen.

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(MB)

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