Anlage AV
Wer mithilfe der Riester-Rente für die Altersvorsorge spart, sollte in jedem Fall die Anlage AV zur Steuererklärung kennen. Denn dieser Antrag ist nötig, um eine entsprechende Förderung durch das Finanzamt aufgrund der gezahlten Altersvorsorgebeiträge zu erhalten.
Durch die Abgabe der Anlage AV sichern Sie sich die maximale Förderung:
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Anlage AV 2023 (PDF, nicht ausfüllbar)
Leider können wir ab der Steuererklärung 2024 keine ausfüllbare PDFs mehr anbieten.
Ausfüllbare PDFs für die Steuererklärung gibt es aber weiterhin kostenlos im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.
Einfacher geht es ohnehin mit einer Software für die Steuererklärung → mehr Informationen zur SteuerSparErklärung.
Mit Abgabe der Anlage AV beim Finanzamt wird automatisch für alle Verträge der Sonderausgabenabzug beantragt, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung übermittelt wurden.
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Steuererklärung: Wer muss die Anlage AV ausfüllen?
Zusammen veranlagte Ehepartner geben eine gemeinsame Anlage AV ab. Trotzdem füllen sie die einzelnen Felder jeweils getrennt pro Ehepartner aus (linke Spalte für den Ehemann, rechte Spalte für die Ehefrau). Bei Lebenspartnern gilt die linke Spalte für Lebenspartner A, die rechte Spalte für Lebenspartner B.
Riester-Rente: Höhe und Voraussetzung der Förderung
Der Altersvorsorgevertrag muss in jedem Fall bestimmten Anforderungen entsprechen, den sog. Zertifizierungskriterien. Ohne diese gibt es keine Förderung.
Die Zertifizierungskriterien betreffen vor allem die Auszahlung des angesparten Kapitals. Ob der Altersvorsorgevertrag den Anforderungen entspricht, prüft das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Es erteilt für Altersvorsorgeverträge, die gefördert werden können, eine Zertifizierung.
Seit 2010 muss keine Anbieterbescheinigung über die Riester-Rente mehr in Papierform eingeholt werden, da diese nun vom Anbieter direkt elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird. Das erspart einige Arbeit, da die Beschaffung der Anlage nun überhaupt nicht mehr in der Zuständigkeit des Steuerzahlers liegt.
Wird Anlage AV zusammen mit der Steuererklärung abgegeben, ermittelt das Finanzamt bei der Günstigerprüfung, ob für die Zulage oder der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Sollte der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug günstiger sein als die Förderung durch die Zulage, erhalten Steuerzahler den Steuervorteil direkt ausbezahlt. Die Zulage wird als bereits erfolgte Steuervergütung abgezogen.
Die Günstigerprüfung führt das Finanzamt automatisch durch, wenn in der Einkommensteuererklärung den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG geltend gemacht wird. Den Sonderausgabenabzug beantragt man einfach mit der Steuererklärung: Dazu gibt man die Anlage AV ab und trägt dort die Angaben zur Riester-Rente ein (gezahlte Beiträge, persönliche Angaben wie Ihr Einkommen usw.).
Die Altersvorsorgezulage besteht aus der Grundzulage und aus einer Kinderzulage:
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Die Grundzulage beträgt pro Jahr 154 Euro. Zusätzlich erhalten alle, die bis zu ihrem 25. Geburtstag einen Riester-Vertrag abschließen, einen Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 Euro.
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Die Kinderzulage gibt es für jedes Kind, für das Kindergeld ausgezahlt wird. Für jedes Kind wird pro Jahr nur eine Kinderzulage gezahlt. Das gilt auch dann, wenn beide Elternteile jeweils einen eigenen Vertrag abgeschlossen haben.
Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach dem Geburtsjahr des Kindes. Sie beträgt für jedes Kind pro Jahr
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für bis 31.12.2007 geborene Kinder: 185 Euro
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für seit dem 1.1.2008 geborene Kinder: 300 Euro
Grundsätzlich gilt: Jeder Förderberechtigte, egal ob ledig oder verheiratet, bekommt eine Grundzulage für den eigenen Altersvorsorgevertrag.
Die Zulage muss immer beantragt werden, und zwar beim Anbieter. Das gilt auch dann, wenn man vorher weiß, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist.
Vorsorgeaufwendungen können ebenfalls berücksichtigt werden
Falls Kinder, die nicht mehr kindergeld- oder kinderfreibetragsberechtigt sind, über den Steuerpflichtigen mitversichert werden, kann dieser deren Beiträge in Form von Vorsorgeaufwendungen berücksichtigen lassen.
Sind die Kinder noch kindergeldberechtigt, muss die Anrechnung in der Anlage KIND erfolgen.
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